Keine Vergütungspflicht bei ungebetenem Werbeeintrag

Keine Vergütungspflicht bei ungebetenem Werbeeintrag

Diese Situation kennt jeder Geschäftsführer: Auf dem Schreibtisch landen regelmäßig unerwünschte Dienstleistungsangebote, deren Sichtung wertvolle Arbeitszeit verschlingt. Unermüdlich sind dubiose „Registerportale“, internetgestützte Datenbanken und Werbeverzeichnisse, welche ihre Dienste zu überzogenen Preisen mit mehrjährigen Laufzeiten anbieten. Besonders aktiv mit ihren Mailings ist die Gewerbeauskunft-Zentrale Wirtschaftsinformations-GmbH („GWE-GmbH“), vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Cyperski.

 

Die von der GWE GmbH versandten Anschreiben erwecken den Eindruck, gewerbliche Einträge würden kostenfrei erfasst, man solle lediglich den bereits vorhandenen Eintrag ergänzen oder korrigieren, die Rückantwort per Telefax sei gebührenfrei. In der Hitze des Tagesgeschäfts mit Dutzenden Postvorlagen kann es dann schon mal passieren - das übersandte Formular wird ausgefüllt und zurückgeschickt. Mit Unterschrift und Rückfax schnappt die Falle jedoch zu und die GWE GmbH stellt eine Rechnung über brutto € 569,06 für das erste von zwei Jahren Vertragslaufzeit. Diese Rechnung wird in der Folgezeit äußerst hartnäckig gemahnt, es werden mehrere (!) Anwaltsbüros und Inkassobüros eingeschaltet und die Mahnschreiben werden garniert mit Rechtsprechungshinweisen und mit Urteilen, welche die Durchsetzbarkeit der Forderung belegen sollen.

 

Dies ist lästig, ermüdend, zermürbend und manch einer gibt dem Druck nach. Dies ist vor dem Hintergrund der bestehenden rechtlichen Risiken durchaus verständlich. Tatsächlich werden die Geschäftsführer/Vorstände im handelsrechtlichen Verkehr aus rechtlicher Sicht hart angefasst und es wird von ihnen verlangt, dass Sie sich die Unterlagen vorher genau durchsehen, bevor Sie diese unterschreiben. Die Möglichkeiten einer Arglistanfechtung oder Irrtumsanfechtung sind eingeschränkt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWE GmbH verstärken diese rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, weil in ihnen der Gerichtsstand Düsseldorf vorgesehen ist.

 

Wir haben uns für unsere Mandantin erfolgreich dagegen gewehrt und gerichtlich die Feststellung begehrt, dass die geltend gemachte Forderung nicht bestehe und die GWE GmbH zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsberatungskosten verpflichtet sei. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit zweifelhaften Gründen seine örtliche Zuständigkeit verneint und an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. Mit Entscheidung vom 15.10.2013 (Az. 24 C 12071/13) entsprach das Amtsgericht Düsseldorf hingegen unseren Anträgen nach vorherigem Hinweis und darauf folgender Verzichtserklärung der GWE GmbH vollständig. Dabei folgte es unserer in der Klageschrift vorgetragenen Argumentation. Zur Begründung führte das Amtsgericht Düsseldorf im Hinweis vom 11.09.2013 aus:

 

„(1) Der streitgegenständliche Vertrag ist bereits deshalb nichtig, weil die wesentlichen Vertragsbestandteile (...) nicht hinreichend genau bestimmt sind in der Vertragsurkunde. So ist dort nämlich weder die Größe des Basiseintrags und des zugehörigen Informationstextes, sowie zusätzlich - beim Bildeintrag – der Fotos und des Logos bestimmt, obwohl der Werbeeffekt als Anzeigenzweck ganz entscheidend hiervon abhängt. Des Weiteren ist der Inhalt des „Informationstextes“ in keiner Weise vereinbart, zumal sich hierzu in der linken Spalte keinerlei Angabe befindet. Der „erwünschte Eintragungsumfang ergibt sich“ daher gerade nicht „aus den Eintragungen welche vom Auftraggeber im Angebot vorgenommen wurde“ - entgegen Ziff. 2 AGB.

                                                                                

(2) Daher kommt es vorliegend gar nicht mehr darauf an, dass unabhängig davon die Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 26.07.2012 (AZ.: VII ZR 262/11, zitiert nach juris) gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein dürfte.“

 

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf verdient bestmögliche Verbreitung, damit der Masche der GWE GmbH, unkonzentrierte Geschäftsführer/Vorstände ins Messer laufen zu lassen, Einhalt geboten werden kann. Es lohnt sich, dem Mahndruck der GWE GmbH standzuhalten und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Eine humoristische Wendung erhielt unsere Mandatsarbeit, als wir selbst Adressat eines Mailings der GWE GmbH wurden, während die Klage rechtshängig war. Die trauen sich was.