VOB: Corona = höhere Gewalt = Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen

VOB: Corona = höhere Gewalt = Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen

Das darf heute auf keiner baurechtlichen Homepage fehlen:
 
Bei pandemiebedingten Behinderungen auf der Baustelle (zum Beispiel: Ausreisebeschränkungen/Einreisebeschränkungen für ausländische Arbeitnehmer; Unterbrechung der Lieferkette; Quarantänemaßnahmen für Arbeitnehmer usw.) gibt es einige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen zusteht, § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B (höhere Gewalt). Das Corona-Virus und dessen Verbreitung sind ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhängen zuzuordnendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis - die Definition des Bundesgerichtshofs des Begriffs "höhere Gewalt" aus dem Jahr 1982 (VII ZR 357/80) dürfte erfüllt sein.
 
Da dies Pandemie-Ereignis vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist, kommen Ansprüche auf Mehrvergütung, Aufwands- oder Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der pandemiebdingten Bauzeitverlängerung VOB-rechtlich nicht in Betracht.
 
(Höchstrichterliche) Rechtsprechung existiert noch nicht zum Thema - werten Sie diese Einschätzung bitte als Prognose einer zukünftigen Entwicklung in der Judikatur.